Betriebsmedizin

Seit Neuestem bieten wir nach Zertifizierung durch CRM auch qualifizierte,

reisemedizinische Beratungen zur Impfprophylaxe an.

Ebenfalls besteht die Zulassung als Gelbfieberimpfstelle.

Hierfür vereinbaren sie bitte einen gesonderten Termin.

Die Arbeits- oder Betriebsmedizin ist ein Fachgebiet der Medizin, das sich mit den Wechselwirkungen zwischen Arbeit und Gesundheit befasst.

Ziel  der Forschung und Praxis der Betriebsmedizin ist es, die Arbeitsplätze und Arbeit selbst menschengerecht, ergonomisch und gesundheitsfördernd zu gestalten, um das Risiko von Berufserkrankungen und Arbeitsunfällen zu senken.

Im Sinne einer ganzheitlichen Medizin berücksichtigt die Betriebsmedizin physische, psychische und soziale Faktoren.

Team

Dr. med. Albrecht Schwall


Betriebsmedizin

Verkehrsmedizin


Sportmedizin

Tanja Pahl


Betriebsmedizin

Verkehrsmedizin

 

Fachärztin für Allgemeinmedizin

 

Manuelle Medizin / Chirotherapie

Naturheilverfahren

Akupunktur

Ernährungsmedizin

Fachkunde Strahlenschutz

Silvia Harig

Praxismanagement, MFA

Betriebsmed. Assistenz

Ramona Müller

Praxismanagement, MFA

Betriebsmed. Assistenz

Joanne Moser-Brookes

Betriebsmed. Assistenz, ZFA

Giuseppina Firrincieli

Betriebsmed. Assistenz, MFA

Tanja Ruth

Betriebsmed. Assistenz, ZFA

Nina Huy

MTA

Ornella Aboki

Betriebsmed. Assistenz, Auszubildende

Barbara Schmidt-Wirth

Controlling

Lisa Zimmer

Betriebsmed. Assistenz, MFA

cand. med.

Betriebsmedizinische Betreuung

Die Gesundheit der Mitarbeiter ist für viele Unternehmen das höchste Gut und ein entscheidender Produktivitätsfaktor. Wir Betriebsärzte sind hier kompetenter Begleiter für arbeitsmedizinische Vorsorge und Beratung in Unternehmen. Aufgrund unserer breitgefächerten Qualifikation sind wir Experten, die nah an Beschäftigten und Arbeitsprozessen sind. Wir unterstützen Unternehmen in der Gestaltung guter Arbeitsbedingungen, organisieren und beraten im Arbeits- und Gesundheitsschutz, der betrieblichen Gesundheitsförderung und der medizinischen Prävention.


Eine wesentliche Aufgabe von uns als Betriebsärzte besteht in der arbeitsmedizinischen Beratung, konkret auf die Verhältnisse am Arbeitsplatz und die Gesundheit der Beschäftigten bezogenen.


Im Rahmen unserer betriebsärztlichen Tätigkeit 

  • wirken wir bei Gefährdungsbeurteilungen mit,
  • nehmen an Arbeitsplatzbegehungen teil,
  • beraten zu Themen der Ergonomie am Arbeitsplatz,
  • bewerten das Unfall- und Krankengeschehen im Betrieb,
  • nehmen an Sitzungen des Arbeitsschutzausschuss teil,
  • begleiten beim betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM),
  • beraten zu Themen wie persönlicher Schutzausrüstung, Umgang mit Gefahr- und Biostoffen, 
  • unterweisen, schulen und qualifizieren Beschäftigte in arbeitsmedizinischen Themen,
  • und vieles mehr….

Somit tragen wir wesentlich zur Gesundheit und dem Erhalt der Leistungsfähigkeit der Beschäftigten bei.


Im Rahmen unserer langjährigen Tätigkeit stehen wir in engem Kontakt und kollegialem Austausch mit

  • Vertretern der Berufsverbände,
  • Sicherheitsingenieuren,
  • technischen Aufsichtspersonen der Berufsgenossenschaften, Unfallkassen und den Aufsichtsbehörden,
  • Rehabilitationsträgern,
  • Integrationsfachdiensten und Reha-/Sozialberatern.

Wir sind Mitglieder im Verband Deutscher Betriebs- und Werksärzte e.V. (VDBW) und der Deutschen Gesellschaft für Arbeits- und Umweltmedizin (DGAUM).


Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist seit 2008 in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) geregelt. Ziel dieser Verordnung ist es, durch Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge arbeitsbedingte Erkrankungen einschließlich Berufskrankheiten frühzeitig zu erkennen und zu verhüten. Sie ist eine individuelle Arbeitsschutzmaßnahme und stellt damit eine wichtige Ergänzung zu technischen und organisatorischen Maßnahmen dar.

Arbeitgeber müssen entsprechend den im Anhang zur ArbMedVV festgelegten Vorsorgeanlässen, auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung, eine Pflichtvorsorge veranlassen oder eine Angebotsvorsorge anbieten. Der Arbeitgeber hat weiterhin eine Wunschvorsorge auf Wunsch des Beschäftigten zu ermöglichen.

Die arbeitsmedizinische Vorsorge dient der Beurteilung der individuellen Wechselwirkungen von Arbeit und physischer und psychischer Gesundheit und der Früherkennung arbeitsbedingter Erkrankungen, sowie der Feststellung ob bei Ausübung einer bestimmten Tätigkeit eine erhöhte gesundheitliche Gefährdung besteht.

Zentrales Element der arbeitsmedizinischen Vorsorge ist die Beratung durch den Betriebsarzt. Zusätzlich werden, sofern dies notwendig ist und der Beschäftigte damit einverstanden ist, körperliche und klinische Untersuchungen durchgeführt.

Die Inhalte und das Ergebnis der arbeitsmedizinischen Vorsorge sind vertraulich und unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht. Der Arbeitgeber erhält eine Vorsorgebescheinigung, aus der hervorgeht, dass und wann die arbeitsmedizinische Vorsorge stattgefunden hat und wann die nächste Vorsorge empfohlen wird.

Arbeitsmedizinische Vorsorge darf nicht mit beruflichen Eignungsuntersuchungen verwechselt werden. Daher kann und darf diese Verordnung nicht als Rechtsgrundlage für Eignungsuntersuchungen herangezogen werden.

Im Rahmen der arbeitsmedizinischen Betreuung beraten wir, als Betriebsärzte, Sie gerne zu diesem Thema.

Jede Eignungsuntersuchung bedarf einer Rechtsgrundlage


Bei Eignungsuntersuchungen steht die medizinische Tauglichkeit des zu Untersuchenden im Vordergrund. Dabei wird überprüft, ob die physischen und psychischen Fähigkeiten zur Ausübung der Tätigkeit ausreichend sind. Aufgrund des Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte des zu Untersuchenden sind diese nur in bestimmten Fällen zulässig. Eignungsuntersuchungen bedürfen einer Rechtsgrundlage. Sie sind zulässig, wenn sie in einer speziellen Rechtsvorschrift, z. B. der Fahrerlaubnisverordnung, vorgegeben sind. Unfallverhütungsvorschriften der gesetzlichen Unfallversicherungsträger bilden grundsätzlich keine gültige Rechtsgrundlage für medizinische Eignungsuntersuchungen. Zudem können Regelungen zu Eignungsuntersuchungen in arbeitsrechtlichen Vereinbarungen oder auch Betriebsvereinbarungen getroffen werden. Diese Vereinbarungen müssen sowohl den Schutz der Allgemeinheit als auch die Persönlichkeitsrechte des Untersuchten berücksichtigen. Eine Zustimmung des Mitarbeiters zur Teilnahme an diesen Untersuchungen ist erforderlich.


Wir bieten unter anderem, folgende Eignungsuntersuchungen an:

  • Einstellungsuntersuchungen auf Wunsch des Arbeitgebers
  • Eignungsuntersuchungen nach Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
  • Eignungsuntersuchungen nach Anlässen des Tarifrechts
  • Eignungsuntersuchung für Mitglieder von Freiwilligen Feuerwehren beim Tragen von Atemschutzgeräten (DGUV Vorschrift 49)
  • Betriebsdiensttauglichkeit nach der VDV-Schrift 714 (Verkehrsunternehmen)
  • Eignungsuntersuchungen nach Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV)
  • Eignungsuntersuchung nach z.B.§ 48 Eisenbahn- Bau- und Betriebsordnung (EBO), Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeit
  • Eignungsuntersuchung für Tätigkeiten mit Absturzgefährdung
  • Ärztliche Bescheinigung für den Sportbootführerschein
  • Eignungsuntersuchung für Sporttauchen
  • andere auf Anfrage

Betriebliches Eingliederungsmanagement

Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt, auch unzusammenhängend, arbeitsunfähig, hat der Arbeitgeber gemäß SGB IX, §84 (2) zu prüfen, wie die Arbeitsfähigkeit überwunden und mit welchen Leistungen und Hilfen am Arbeitsplatz erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und somit langfristig der Arbeitsplatz erhalten werden kann.


Im Rahmen dieses betrieblichen Wiedereingliederungsmanagements kann der Betriebsarzt hinzugezogen werden, wenn dies erforderlich und der betroffene Beschäftigte einverstanden ist.


Betriebsärzte spielen durch ihre Tätigkeit an der Schnittstelle zwischen dem Beschäftigten, seinen behandelnden Ärzten und den betrieblichen Arbeitsbedingungen hierbei eine wichtige Rolle. 


Wir 

  • beraten den Mitarbeiter vor der Eingliederungsmaßnahme
  • erstellen bei Bedarf Fähigkeitsprofile und beraten hinsichtlich zusätzlichen Therapie- oder Rehabilitationsbedarfs
  • unterstützen bei der Gestaltung und Umgestaltung von Arbeitsplätzen und Beschaffung von technischen Hilfsmitteln
  • begleiten Mitarbeiter bei der Wiedereingliederung

Betriebliches Gesundheitmanagement


Aufgrund sich ständig ändernder betrieblicher und demographischer Rahmenbedingungen gewinnt das betriebliche Gesundheitsmanagement (BGM) zunehmend an Bedeutung.

Ziel des BGM ist es, betriebliche Voraussetzungen, Strukturen und Prozesse für eine gesundheitsförderliche Gestaltung der Arbeit und der betrieblichen Organisation zu schaffen und das gesundheitsförderliche Verhalten der Mitarbeiter fördern.


Wir Betriebsärzte unterstützen diesem Prozess durch

  • Beratung bei Inhalten und Strukturen des Gesundheitsmanagements
  • Teilnahme an Steuerkreisen und Gesundheitszirkeln
  • Information und Motivation von Unternehmern und Beschäftigten, z.B. Planung von Gesundheitstagen
  • regelmäßige Informationen zu Gesundheitsthemen 

Bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen gelten die Biostoffverordnung und die technischen Regeln für biologische Arbeitsstoffe (TRBA). Auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung muss der Arbeitgeber für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge sorgen. Impfungen können Bestandteil dieser arbeitsmedizinischen Vorsorge sein. Sie sind den Beschäftigten anzubieten, soweit das Risiko einer Infektion tätigkeitsbedingt und im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöht ist und der Beschäftigte nicht bereits über einen ausreichenden Immunschutz verfügt.


Dieses Impfangebot gemäß der ArbMedVV ist ein Angebot an die Beschäftigten, welches nicht zu einer Impfpflicht führt!


"Der oder die Beschäftigte kann das Impfangebot annehmen oder ablehnen. Bei Ablehnung muss das Impfangebot dem oder der Beschäftigten anlässlich der nächsten arbeitsmedizinischen Vorsorge erneut unterbreitet werden. Die Tätigkeit darf auch bei Ablehnung des Impfangebotes ausgeführt werden. Hält der Arzt oder Ärztin wegen fehlenden Immunschutzes einen Tätigkeitswechsel für angezeigt, bedarf diese Mitteilung an den Arbeitgeber der Einwilligung des oder der Beschäftigten (vgl. auch AMR 6.4)".


Wir führen im Rahmen unserer betriebsärztlichen Tätigkeit individuelle Impfberatungen und alle notwendigen Impfungen nach Empfehlung der STIKO des RKI durch. 







Rechtsgrundlagen

Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit
(Arbeitssicherheitsgesetz – ASiG)

§ 2 Bestellung von Betriebsärzten

(1) Der Arbeitgeber hat Betriebsärzte schriftlich zu bestellen und ihnen die in § 3 genannten Aufgaben zu übertragen, soweit dies erforderlich ist im Hinblick auf
1. die Betriebsart und die damit für die Arbeitnehmer verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren,
2. die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und die Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft und
3. die Betriebsorganisation, insbesondere im Hinblick auf die Zahl und die Art der für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen.



(2) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die von ihm bestellten Betriebsärzte ihre Aufgaben erfüllen. Er hat sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen; insbesondere ist er verpflichtet, ihnen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen. Er hat sie über den Einsatz von Personen zu unterrichten, die mit einem befristeten Arbeitsvertrag beschäftigt oder ihm zur Arbeitsleistung überlassen sind.




(3) Der Arbeitgeber hat den Betriebsärzten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Fortbildung unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange zu ermöglichen. Ist der Betriebsarzt als Arbeitnehmer eingestellt, so ist er für die Zeit der Fortbildung unter Fortentrichtung der Arbeitsvergütung von der Arbeit freizustellen. Die Kosten der Fortbildung trägt der Arbeitgeber. Ist der Betriebsarzt nicht als Arbeitnehmer eingestellt, so ist er für die Zeit der Fortbildung von der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben freizustellen.


Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) -
Vorschrift 2: Unfallverhütungsvorschrift Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit

§ 2 Bestellung

Der Unternehmer hat Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der in den §§3 und 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes bezeichneten Aufgaben schriftlich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu bestellen. Der Unternehmer hat dem Unfallversicherungsträger auf Verlangen nachzuweisen, wie er die Verpflichtung nach Satz 1 erfüllt hat.

§ 3 Arbeitsmedizinische Fachkunde

Der Unternehmer kann die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde als gegeben ansehen bei Ärzten, die nachweisen, dass sie berechtigt sind,

  1. die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“oder
  2. die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ zu führen.

Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG)

§ 11 Arbeitsmedizinische Vorsorge

Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten auf ihren Wunsch unbeschadet der Pflichten aus anderen Rechtsvorschriften zu ermöglichen, sich je nach den Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit regelmäßig arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen, es sei denn, auf Grund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen.


Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)

§ 3 Allgemeine Pflichten des Arbeitgebers

(1) Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen. Dabei hat er die Vorschriften dieser Verordnung einschließlich des Anhangs zu beachten und die nach § 9 Abs. 4 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen. Bei Einhaltung der Regeln und Erkenntnisse nach Satz 2 ist davon auszugehen, dass die gestellten Anforderungen erfüllt sind. Arbeitsmedizinische Vorsorge kann auch weitere Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge umfassen.

(2) Der Arbeitgeber hat zur Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge einen Arzt oder eine Ärztin nach § 7 zu beauftragen. Ist ein Betriebsarzt oder eine Betriebsärztin nach § 2 des Arbeitssicherheitsgesetzes

bestellt, soll der Arbeitgeber vorrangig diesen oder diese auch mit der

arbeitsmedizinischen Vorsorge beauftragen.

Dem Arzt oder der Ärztin sind alle erforderlichen Auskünfte über die Arbeitsplatzverhältnisse, insbesondere über den Anlass der arbeitsmedizinischen Vorsorge und die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, zu erteilen und die Begehung des Arbeitsplatzes zu ermöglichen. Ihm oder ihr ist auf Verlangen Einsicht in die Unterlagen nach Absatz 4 Satz 1 zu gewähren.

(3) Arbeitsmedizinische Vorsorge soll während der Arbeitszeit stattfinden. Sie soll nicht zusammen mit Untersuchungen, die dem Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen dienen, durchgeführt werden, es sei denn, betriebliche Gründe erfordern dies; in diesem Fall hat der Arbeitgeber den Arzt oder die Ärztin zu verpflichten, die unterschiedlichen Zwecke von arbeitsmedizinischer Vorsorge und Eignungsuntersuchung gegenüber dem oder der Beschäftigten offenzulegen.


(4) Der Arbeitgeber hat eine Vorsorgekartei zu führen mit Angaben, dass, wann und aus welchen Anlässen arbeitsmedizinische Vorsorge stattgefunden hat; die Kartei kann automatisiert geführt werden. Die Angaben sind bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses aufzubewahren und anschließend zu löschen, es sei denn, dass Rechtsvorschriften oder die nach § 9 Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln etwas anderes bestimmen. Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde auf Anordnung eine Kopie der Vorsorgekartei zu übermitteln. Bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses hat der Arbeitgeber der betroffenen Person eine Kopie der sie betreffenden Angaben auszuhändigen; § 34 des Bundesdatenschutzgesetzes bleibt unberührt.


Die vorgenannte Auflistung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Darüber hinaus können auch andere Rechtsgrundlagen Anwendung finden.



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