Seit Neuestem bieten wir nach Zertifizierung durch CRM auch qualifizierte,
reisemedizinische Beratungen zur Impfprophylaxe an.
Ebenfalls besteht die Zulassung als Gelbfieberimpfstelle.
Hierfür vereinbaren sie bitte einen gesonderten Termin.

Die Arbeits- oder Betriebsmedizin ist ein Fachgebiet der Medizin, das sich mit den Wechselwirkungen zwischen Arbeit und Gesundheit befasst.
Ziel der Forschung und Praxis der Betriebsmedizin ist es, die Arbeitsplätze und Arbeit selbst menschengerecht, ergonomisch und gesundheitsfördernd zu gestalten, um das Risiko von Berufserkrankungen und Arbeitsunfällen zu senken.
Im Sinne einer ganzheitlichen Medizin berücksichtigt die Betriebsmedizin physische, psychische und soziale Faktoren.
Team

Dr. med. Albrecht Schwall
Betriebsmedizin
Verkehrsmedizin
Sportmedizin

Tanja Pahl
Betriebsmedizin
Verkehrsmedizin
Fachärztin für Allgemeinmedizin
Manuelle Medizin / Chirotherapie
Naturheilverfahren
Akupunktur
Ernährungsmedizin
Fachkunde Strahlenschutz

Silvia Harig
Praxismanagement, MFA
Betriebsmed. Assistenz

Ramona Müller
Praxismanagement, MFA
Betriebsmed. Assistenz

Joanne Moser-Brookes
Betriebsmed. Assistenz, ZFA

Giuseppina Firrincieli
Betriebsmed. Assistenz, MFA

Tanja Ruth
Betriebsmed. Assistenz, ZFA

Nina Huy
MTA

Ornella Aboki
Betriebsmed. Assistenz, Auszubildende

Barbara Schmidt-Wirth
Controlling

Lisa Zimmer
Betriebsmed. Assistenz, MFA
cand. med.
Betriebsmedizinische Betreuung
Rechtsgrundlagen
Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit
(Arbeitssicherheitsgesetz – ASiG)
§ 2 Bestellung von Betriebsärzten
(1) Der Arbeitgeber hat Betriebsärzte schriftlich zu bestellen und ihnen die in § 3 genannten Aufgaben zu übertragen, soweit dies erforderlich ist im Hinblick auf
1. die Betriebsart und die damit für die Arbeitnehmer verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren,
2. die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und die Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft und
3. die Betriebsorganisation, insbesondere im Hinblick auf die Zahl und die Art der für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen.
(2) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die von ihm bestellten Betriebsärzte ihre Aufgaben erfüllen. Er hat sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen; insbesondere ist er verpflichtet, ihnen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen. Er hat sie über den Einsatz von Personen zu unterrichten, die mit einem befristeten Arbeitsvertrag beschäftigt oder ihm zur Arbeitsleistung überlassen sind.
(3) Der Arbeitgeber hat den Betriebsärzten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Fortbildung unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange zu ermöglichen. Ist der Betriebsarzt als Arbeitnehmer eingestellt, so ist er für die Zeit der Fortbildung unter Fortentrichtung der Arbeitsvergütung von der Arbeit freizustellen. Die Kosten der Fortbildung trägt der Arbeitgeber. Ist der Betriebsarzt nicht als Arbeitnehmer eingestellt, so ist er für die Zeit der Fortbildung von der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben freizustellen.
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) -
Vorschrift 2: Unfallverhütungsvorschrift Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit
§ 2 Bestellung
Der Unternehmer hat Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der in den §§3 und 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes bezeichneten Aufgaben schriftlich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu bestellen. Der Unternehmer hat dem Unfallversicherungsträger auf Verlangen nachzuweisen, wie er die Verpflichtung nach Satz 1 erfüllt hat.
§ 3 Arbeitsmedizinische Fachkunde
Der Unternehmer kann die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde als gegeben ansehen bei Ärzten, die nachweisen, dass sie berechtigt sind,
- die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“oder
- die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ zu führen.
Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG)
§ 11 Arbeitsmedizinische Vorsorge
Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten auf ihren Wunsch unbeschadet der Pflichten aus anderen Rechtsvorschriften zu ermöglichen, sich je nach den Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit regelmäßig arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen, es sei denn, auf Grund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen.
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
§ 3 Allgemeine Pflichten des Arbeitgebers
(1) Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen. Dabei hat er die Vorschriften dieser Verordnung einschließlich des Anhangs zu beachten und die nach § 9 Abs. 4 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen. Bei Einhaltung der Regeln und Erkenntnisse nach Satz 2 ist davon auszugehen, dass die gestellten Anforderungen erfüllt sind. Arbeitsmedizinische Vorsorge kann auch weitere Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge umfassen.
(2) Der Arbeitgeber hat zur Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge einen Arzt oder eine Ärztin nach § 7 zu beauftragen. Ist ein Betriebsarzt oder eine Betriebsärztin nach § 2 des Arbeitssicherheitsgesetzes
bestellt, soll der Arbeitgeber vorrangig diesen oder diese auch mit der
arbeitsmedizinischen Vorsorge beauftragen.
Dem Arzt oder der Ärztin sind alle erforderlichen Auskünfte über die Arbeitsplatzverhältnisse, insbesondere über den Anlass der arbeitsmedizinischen Vorsorge und die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, zu erteilen und die Begehung des Arbeitsplatzes zu ermöglichen. Ihm oder ihr ist auf Verlangen Einsicht in die Unterlagen nach Absatz 4 Satz 1 zu gewähren.
(3) Arbeitsmedizinische Vorsorge soll während der Arbeitszeit stattfinden. Sie soll nicht zusammen mit Untersuchungen, die dem Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen dienen, durchgeführt werden, es sei denn, betriebliche Gründe erfordern dies; in diesem Fall hat der Arbeitgeber den Arzt oder die Ärztin zu verpflichten, die unterschiedlichen Zwecke von arbeitsmedizinischer Vorsorge und Eignungsuntersuchung gegenüber dem oder der Beschäftigten offenzulegen.
(4) Der Arbeitgeber hat eine Vorsorgekartei zu führen mit Angaben, dass, wann und aus welchen Anlässen arbeitsmedizinische Vorsorge stattgefunden hat; die Kartei kann automatisiert geführt werden. Die Angaben sind bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses aufzubewahren und anschließend zu löschen, es sei denn, dass Rechtsvorschriften oder die nach § 9 Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln etwas anderes bestimmen. Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde auf Anordnung eine Kopie der Vorsorgekartei zu übermitteln. Bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses hat der Arbeitgeber der betroffenen Person eine Kopie der sie betreffenden Angaben auszuhändigen; § 34 des Bundesdatenschutzgesetzes bleibt unberührt.
Die vorgenannte Auflistung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Darüber hinaus können auch andere Rechtsgrundlagen Anwendung finden.
Kontaktieren Sie uns
Bitte hinterlassen Sie uns hier eine Nachricht.
Wir werden uns schnellstmöglich mit Ihnen in Verbindung setzen.
Kontaktieren Sie uns
Kontakt Info
Mecklenburgring 1
66121 Saarbrücken
Tel. 0681 - 812247
Fax 0681 - 811963
E-Mail: info@betriebsmedizin-saar.de
www.betriebsmedizin-saar.de
Kontakt